Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Haft im Dublin-Verfahren, Vorliegen eines Haftgrundes, Art. 76a Abs. 1 AIG, unentgeltliche Prozessführung, Art. 99 VRP. Dass Migrationsamt und Vorinstanz die versuchte Verschleierung der Identität mittels Verwendung einer gestohlenen Identitätskarte als ausreichend konkretes Anzeichen beurteilt haben, das befürchten lasse, der Beschwerdeführer werde sich der Durchführung der Wegweisung entziehen und nicht freiwillig nach Rumänien zurückkehren, ist nicht zu beanstanden (E. 2). Der Auffassung der Vorinstanz, es bestehe kein Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, da es am Gesuchsteller sei, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und er bei seiner Verhaftung zudem im Besitz eines I-Phones und von Air-Pods gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. In Verfahren betreffend Dublinhaft wird ohne gegenteilige Anhaltspunkte in der Regel von einer prozessualen Bedürftigkeit der inhaftierten Personen ausgegangen. Da diese über kein Aufenthaltsrecht verfügen, ist es ihnen verwehrt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Abweisung des Gesuchs zufolge fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit ohne vorgängige Aufforderung und Hinweis auf die nachteiligen Folgen bei Säumnis stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (E. 3; Verwaltungsgericht, B 2024/200).
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer, des- sen Gesuche um Aufhebung der Haftanordnung und Entlassung aus der Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens gemäss Art. 76a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, SR 142.20, AIG) bzw. um unentgeltliche Rechtsverbeiständung von der Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid abgewiesen worden sind, ist zur Erhebung der Beschwerde grundsätzlich befugt. Allerdings wurde der Beschwerdeführer mittlerweile aus der Haft entlassen. Die Be- schwerde an das Verwaltungsgericht setzt grundsätzlich ein aktuelles und praktisches In- teresse voraus (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 VRP). Im Bereich der Haft, insbesondere der Administrativhaft, ist ein solches in der Regel nicht mehr gegeben, wenn die inhaftierte Person vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts entlassen wurde (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1, 139 I 206 E. 1.2.1, 137 I 296 E. 4.2, 137 I 23 E. 1.3). Mit Blick auf die Einheit des Verfahrens (Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, SR 173.110, BGG) tritt das Verwaltungsgericht dennoch auf die Beschwerde ein, wenn der Betroffene rechtsgenügend begründet und in vertretbarer Weise ("griefs défendables") die Verletzung einer Garantie der EMRK rügt (vgl. BGE 147 II 49 E. 1.2.1; BGer 2C_562/2023 vom 7. No- vember 2023 E. 1.3.2). Dies ist vorliegend der Fall. In der Sache zu prüfen ist demnach das Eventualbegehren des Beschwerdeführers, es sei auch für den Fall der Haftentlassung die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen. Da diese Frage Auswirkungen auf die vorinstanzli- che Kostenregelung hat – volle ausseramtliche Entschädigung zulasten des Beschwerde- gegners oder Entschädigung durch den Staat aus unentgeltlicher Rechtsverbeistän- dung –, ist in der Begründung auch hierauf einzugehen.
E. 1.2 Die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 9. Oktober 2024 wurde mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Darauf ist einzutreten.
E. 2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es habe an einem Haftgrund gefehlt. Das zweite B 2024/200 4/12
Asylgesuch des Beschwerdeführers sei entgegen der vorinstanzlichen Würdigung nicht missbräuchlich gestellt worden. Das Stellen eines Asylgesuchs innerhalb von drei Tagen nach der Einreise sei noch als unmittelbar anzusehen und habe damit nicht der Vereitelung des Wegweisungsvollzugs gedient. Zudem belege es, dass er sich den Behörden habe zur Verfügung halten wollen. Ferner sei die Haft unverhältnismässig gewesen.
E. 2.2.1 Die zuständige Behörde kann gestützt auf Art. 76a Abs. 1 AIG eine im Dublin-Verfahren weggewiesene Person zur Sicherstellung der Überstellung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürch- ten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a, "erhebliche Fluchtgefahr"), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschnei- dende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Die Bestimmung setzt inhaltlich Art. 28 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung um (BGer 2C_199/2018 vom 9. Juli 2018 E. 4.1 mit Hinweisen).
E. 2.2.2 Als Fluchtgefahr bezeichnet Art. 2 lit. n der Dublin-III-Verordnung das Vorliegen von Grün- den im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass ein Gesuchsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, sich diesem durch Flucht entziehen könnte. Der Beschwerdeführer macht nicht gel- tend, Art. 76a Abs. 2 AIG setze den Haftgrund der "erheblichen Fluchtgefahr" in einer Art. 28 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung zuwiderlaufenden Weise um (vgl. dazu BGer 2C_199/2018 vom 9. Juli 2018 E. 3.2). Es ist damit für die Haftüberprüfung auf diese Be- stimmung abzustellen.
E. 2.2.3 Art. 76a Abs. 2 AIG umschreibt die konkreten Anzeichen, welche befürchten lassen, die betroffene Person wolle sich der Durchführung der Wegweisung entziehen, abschliessend (BGE 142 I 135 E. 4.1). Eine Haftanordnung nach Art. 76a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 AIG verlangt das Vorliegen einer erheblichen Gefahr des Untertauchens (BGE 142 I 135 E. 4.2). Gemäss Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG ist unter anderem dann zu befürchten, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, wenn ihr Ver- halten in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Ein weiteres konkretes Anzeichen für die Befürchtung des Ent- zugs der Wegweisung ist nach Art. 76a Abs. 2 lit. f AIG gegeben, wenn sich die betroffene B 2024/200 5/12
Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält und ein Asylgesuch einreicht mit dem offensicht- lichen Zweck, den drohenden Vollzug einer Wegweisung zu vermeiden. Die Vorinstanz be- jahte das Vorliegen dieser beiden konkreten Anzeichen und schloss daraus auf das Vorlie- gen einer erheblichen Fluchtgefahr im Sinn von Art. 76a Abs. 1 lit. a AIG (vgl. E. 31 des angefochtenen Entscheids).
E. 2.3 Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich bei der polizeilichen Anhaltung vom
24. September 2024 mit einer als gestohlen gemeldeten Identitätskarte ausgewiesen hat, ist zu schliessen, dass er seine Identität gegenüber den Behörden auf unlautere Weise verschleiern wollte mit dem Ziel, sich einem Wegweisungsvollzug zu entziehen. Festzuhal- ten ist weiter, dass er nach dem negativen Asylentscheid im Sommer 2023 nicht pflichtge- mäss nach Rumänien ausreiste, sondern untertauchte. Sein in der Schweiz konkret an den Tag gelegtes Verhalten lässt darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen auch in Zukunft widersetzt, wenn er sich dadurch einen weiteren (illegalen) Aufenthalt si- chern kann. Damit hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, der Beschwerdeführer erfülle den Haftgrund von Art. 76a Abs. 2 lit. a AIG (konkrete Anzeichen lassen befürchten, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will). Ob weitere konkrete Anzeichen gestützt auf Art. 76a Abs. 2 it. f AIG vorhanden waren, kann daher offenbleiben. Die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Rechtsmissbräuchlich- keit seines (zweiten) Asylgesuchs stossen damit ins Leere. Ferner liessen sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden, womit die Haft auch verhältnis- mässig war. Der Grund für die Haftentlassung, die Ablehnung der Überstellung nach Rumänien durch die rumänischen Behörden, wurde erst am 29. Oktober 2024 gesetzt (vgl. act. 9) und war im Zeitpunkt der Haftanordnung bzw. Haftüberprüfung nicht vorhersehbar. Die Bestätigung des Haftbefehles durch die Vorinstanz erweist sich damit als rechtmässig. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft ist daher abzuweisen.
E. 3 Zu befinden bleibt über die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch MLaw Lea Hungerbühler im vorinstanzlichen Verfahren (Ziff. 4 des Entscheiddispo- sitivs).
E. 3.1 Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, dass in Verfahren betreffend erstmalige Überprü- fung der Dublin-Haft Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung besteht. Es obliege jedoch grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine B 2024/200 6/12
Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und so weit als möglich zu belegen. Der Beschwerdeführer habe seine Mittellosigkeit einzig damit begründet, in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu dürfen. Dies allein bedeute noch nicht, dass er über keine finanziellen Mittel verfüge. Immerhin sei er in der Lage gewesen, seine Reise nach Europa mit dem Flugzeug anzutreten und Geld für Schlepper aufzuwenden. Ausser- dem sei er im Besitz eines iPhones und von Airpods, also Apple-Produkten, welche dem Premiumsegment zuzuordnen seien. Weiter sei überhaupt nicht belegt, wie er für seinen Lebensunterhalt aufkomme, den er seit rund zwei Jahren in Europa bestreite. Seine finan- zielle Bedürftigkeit sei somit nicht glaubhaft dargetan (vgl. E. 6a des angefochtenen Ent- scheids). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, aus den Akten gehe hervor, dass er mittellos sei. Er habe bei der Polizei angegeben, weder über Einkommen noch über Vermögen zu verfügen. In der heutigen Zeit sei der Besitz eines Smartphones üblich und für die Bewälti- gung des Alltags weitgehend notwendig. Es stellt keinen hinreichenden Indikator für finan- zielle Leistungsfähigkeit dar. Die Kosten für die Flucht seien sodann im Jahr 2022 entstan- den und heute nicht mehr relevant. Hinzu komme, dass ein Negativbeweis grundsätzlich nicht möglich sei.
E. 3.2 In den Klagefällen, vor Verwaltungsrekurskommission, vor Versicherungsgericht und vor Verwaltungsgericht sowie wenn das Bundesrecht es vorschreibt, werden die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt (Art. 99 Abs. 1 VRP). Die Vorschriften der ZPO über die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ff. der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO) werden sachgemäss angewendet (Art. 99 Abs. 2 VRP). Nach Art. 117 ZPO wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn der Gesuch- steller bedürftig und das von ihm angestrebte Verfahren nicht aussichtslos ist. Soweit es zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist, hat er ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung besteht jedoch nicht voraussetzungslos. Nebst Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit ist die sachliche Gebotenheit (Notwendigkeit) der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im kon- kreten Fall entscheidend. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im Verfah- ren der erstmaligen richterlichen Prüfung der Dublin-Haft Anspruch auf einen unentgeltli- chen Rechtsbeistand (vgl. BGE 143 II 361 E. 3.2). B 2024/200 7/12
E. 3.3 Gemäss Art. 9 Abs. 6 der Richtlinie 2013/33/EU sorgen die Mitgliedstaaten bei der erstma- ligen richterlichen Prüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft dafür, dass die Antragsteller unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch nehmen können, wobei die Rechtsberatung und -vertretung zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrens- dokumente und die Teilnahme an der Verhandlung im Namen des Inhaftierten vor den Jus- tizbehörden umfasst. Der Gesetzeswortlaut von Art. 9 Abs. 6 der Richtlinie 2013/33/EU er- öffnet, im Gegensatz zu Art. 26 Abs. 3 derselben Richtlinie, den einzelnen Staaten nicht die Möglichkeit, die unentgeltliche Rechtspflege vom Erfordernis einer konkreten Erfolgsaus- sicht des Rechtsmittels abhängig zu machen. Wortlaut und Zusammenhang des Gesetzes- textes legen somit nahe, dass Inhaftierte für die Haftüberprüfung Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege und Verbeiständung ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst haben. Die einzelnen Staaten können jedoch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Zusammenhang mit dem Haftprüfungsverfahren von der finanziellen Be- dürftigkeit des Antragstellers abhängig machen (Art. 9 Abs. 7 lit. a, Abs. 8 lit. b Richtlinie 2013/33/EU), sie durch spezifische, nach nationalem Recht zur Unterstützung von Antrags- stellern bestimmte Personen erbringen lassen (Art. 9 Abs. 7 lit. b Richtlinie 2013/33/EU) und sie nach finanziellen und/oder zeitlichen Kriterien begrenzen (Art. 9 Abs. 8 lit. a Richt- linie 2013/33/EU; vgl. zum Ganzen BGE 143 II 361 E. 3.2, mit Hinweisen).
E. 3.4 Eine Partei gilt als bedürftig, wenn sie ausser Stande ist, neben den Gerichts- und notwen- digen Anwaltskosten für den notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Familie aufzu- kommen. Neben den Einkommens- sind auch die Vermögensverhältnisse einzubeziehen. Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (VerwGE B 2024/45 vom 29. April 2024 E. 4.1 mit Hinweisen). Kommt die gesuchstellende Partei ihren Obliegenheiten nicht nach, kann das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen werden (BGE 125 IV 161 E. 4a; R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2004, S. 226 f. und S. 233 f.).
E. 3.5 Der Beschwerdeführer machte in seinem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung vor der Vorinstanz geltend, es liege auf der Hand, dass er nicht über die notwendigen Mittel verfüge, um für allfällige Kosten des Verfahrens aufzukommen, da er hier in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und sich momentan in Haft befinde. B 2024/200 8/12
Im Übrigen verfüge er über kein Vermögen (act. 7/1). In Verfahren betreffend Dublinhaft wird ohne gegenteilige Anhaltspunkte in der Regel von einer prozessualen Bedürftigkeit der inhaftierten Personen ausgegangen. Da diese über kein Aufenthaltsrecht verfügen, ist es ihnen verwehrt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer stammt aus Sri Lanka. Nach seinem Untertauchen im Herbst 2023 hielt er sich offenbar illegal in Nachbarländern auf, weshalb in Übereinstimmung mit seinen Vorbringen davon auszugehen ist, dass er keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachging und nicht über nennenswertes Vermögen verfügt. Diese Angaben machte er auch gegenüber der Regionalpolizei Aargau anlässlich seiner Festnahme (act. 7/5.144). Gemäss dem Ver- zeichnis der ihm abgenommenen Gegenstände war er bei seiner Verhaftung am 24. Sep- tember 2024 im Besitz eines IPhones sowie von nicht näher bezeichneten Airpods (act. 7/5.94), weshalb die Vorinstanz Zweifel an der behaupteten Bedürftigkeit hegte. Diesfalls hätte sie den Beschwerdeführer jedoch auf seine Mitwirkungsobliegenheit hinsichtlich der behaupteten Bedürftigkeit hinweisen und ihn auffordern müssen, Auskunft über seine finan- ziellen Verhältnisse zu erteilen, unter gleichzeitiger Androhung, dass bei Ausbleiben der erforderlichen Angaben sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbei- ständung abgewiesen werde. Die Abweisung des Gesuchs zufolge fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit ohne vorgängige Aufforderung und Hinweis auf die nachteiligen Folgen bei Säumnis stellt damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Es ist nicht von einer fehlenden Mitwirkung auszugehen, die beweisrechtliche Implikationen zeitigen könnte. Hinzu kommt, dass allein aus dem Besitz eines Mobiltelefons der Marke Apple und von Airpods nicht auf fehlende Mittellosigkeit geschlossen werden kann, zumal aus den Akten nicht hervorgeht, ob es sich bei den beanstandeten elektronischen Gegenständen um neu- ere oder ältere Exemplare handelt und überdies der Besitz eines IPhones in der heutigen Zeit in keiner Weise erlaubt, Rückschlüsse auf die Vermögenssituation einer Person zu ziehen. Bargeld trug der Beschwerdeführer im Übrigen keines auf sich. Ebenso steht der Umstand, dass der Beschwerdeführer mittels Flugzeugs und mithilfe von Schleppern nach Europa gelangte, der Annahme der Mittellosigkeit nicht entgegen. Jene Kosten fielen Ende des Jahres 2021 an. Massgebend für den Entscheid betreffend Gewährung der unentgelt- lichen Rechtsverbeiständung sind indessen die heutigen finanziellen Verhältnisse.
E. 3.6 Insgesamt ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren erfüllt waren (Be- dürftigkeit und Notwendigkeit der Vertretung); der Beschwerdeführer hatte gestützt auf Art. 99 Abs. 2 VPR in Verbindung mit Art. 117 ff. ZPO entsprechend Anspruch darauf, dass ihm die Vertretung durch die von ihm mandatierte Rechtsvertreterin im vorinstanzlichen Haftprüfungsverfahren gewährt wird. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer somit die B 2024/200 9/12
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Lea Hunger- bühler zu Unrecht verweigert. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen und dem Be- schwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren Rechtsanwältin MLaw Lea Hungerbühler, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
E. 3.7 Der Staat hat die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers für die ausseramtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu entschädigen. Wird vor Verwaltungsrekurskommission die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt, gelangt die staatliche Honorarordnung für die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens der Verwaltungsrechtspflege zur Anwendung (Art. 30 lit. b Ziff. 2 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, AnwG). Bei unentgeltli- cher Prozessführung wird das Honorar um einen Fünftel herabgesetzt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor dem Einzelrichter im Ver- waltungsjustizverfahren pauschal CHF 1'000 bis CHF 7'500 (Art. 22 Abs. 1 lit. c der Hono- rarordnung, sGS 963.75, HonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Be- teiligten, bemessen (Art. 19 HonO).
E. 3.8 Die Rechtsvertreterin hat im vorinstanzlichen Verfahren eine Kostennote eingereicht, worin ausgehend von einem Aufwand von 5.4 Stunden à CHF 220 (Anwalt) und 0.4 Stunden à CHF 110 (Praktikant) ein Honorar von CHF 1'232 sowie Barauslagen von CHF 15.80 (ohne Mehrwertsteuer) geltend gemacht wurden (act. 7/2.3), was angemessen erscheint. Bei ei- nem zufolge unentgeltlicher Rechtspflege um einen Fünftel gekürzten Stundenansatz ergibt sich somit ein Honorar von CHF 1'160 (5.8 Stunden à CHF 200) zuzüglich der geltend ge- machten effektiven Barauslagen von CHF 15.80. Ein Antrag auf Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht gestellt (vgl. Art. 29 HonO). Die Rechtsvertreterin darf von ihrem Mandanten kein zusätzliches Honorar fordern (Art. 11bis HonO). Der Beschwerdeführer ist zur Nach- zahlung der Kosten aus unentgeltlicher Rechtspflege und Rechtsverbeiständung an den Staat verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 123 Abs. 1 ZPO).
E. 4 Zusammenfassend ist die Beschwerde, teilweise gutzuheissen und Ziffer 4 des angefoch- tenen Entscheids der Vorinstanz vom 9. Oktober 2024 aufzuheben. Das Gesuch um unent- geltliche Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren ist gutzuheissen und Rechts- anwältin MLaw Lea Hungerbühler, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestim- men. Der Staat hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus unentgeltlicher B 2024/200 10/12
Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren mit CHF 1'175.80 (inkl. Barauslagen) zu entschädigen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 5.1 Auf die Erhebung amtlicher Kosten ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).
E. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang – hälftiges Obsiegen – sind keine ausseramtlichen Kosten zu entschädigen (Art. 98 und Art. 98bis VRP).
E. 5.3 Auch im heutigen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer prozessual bedürftig ist. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfah- ren ist deshalb zu entsprechen und Rechtsanwältin MLaw Lea Hungerbühler, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestimmen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh- rers hat eine Kostennote eingereicht, worin ausgehend von einem Aufwand von 6.4 Stun- den à CHF 220 (Anwalt) und 0.6 Stunden à CHF 110 (Praktikant) ein Honorar von CHF 1'474 sowie Barauslagen von CHF 15.80 geltend gemacht werden (act. 2/4). Ange- sichts des Umstands, dass in der Beschwerde hauptsächlich dieselben Vorbringen wie im vorinstanzlichen Verfahren gemacht werden, rechtfertigt sich eine pauschale um einen Fünftel gekürzte Entschädigung in der Höhe von CHF 1'000 (vgl. Art. 19, Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO). Hinzu kommen die effektiven Barauslagen von CHF 15.80. Mangels Antrags ist die Mehrwertsteuer nicht hinzuzurechnen (Art. 29 HonO). Die Rechtsvertreterin darf von ihrem Mandanten kein zusätzliches Honorar fordern (Art. 11bis HonO). Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Kosten aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung an den Staat ver- pflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 123 Abs. 1 ZPO). B 2024/200 11/12
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Aufhebung von Ziff. 4 des Entscheids der Vorinstanz vom 9. Oktober 2024 wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren gutgeheissen und Rechtsanwältin MLaw Lea Hungerbühler, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestimmt. Der Staat entschädigt die Rechtsver- treterin aus unentgeltlicher Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren mit CHF 1'175.80 (ohne Mehrwertsteuer). Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Auf die Erhebung amtlicher Kosten wird verzichtet. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren wird gut- geheissen und Rechtsanwältin MLaw Lea Hungerbühler, Zürich, als unentgeltliche Rechts- beiständin bestimmt. Der Staat entschädigt die Rechtsvertreterin aus unentgeltlicher Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'015.80 (ohne Mehrwertsteuer). B 2024/200 12/12
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St.Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung II Entscheid vom 14. November 2024 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungs- richter Zogg; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Geschäftsnr. B 2024/200 Verfahrens- A.__, zurzeit im Ausreise- und Nothilfezentrum Sonnenberg, Sonnen- beteiligte bergstrasse 70, 7324 Vilters-Wangs, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Lea Hungerbühler, substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Stauffacher, AsyLex, Gott- hardstrasse 52, 8002 Zürich, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Migrationsamt, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens (Art. 76a AlG) Das Verwaltungsgericht stellt fest:
A. A.__, geboren im Jahr 2000, stammt aus Sri Lanka. Am 6. September 2022 reiste er in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck- Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 21. Oktober 2021 in Österreich um Asyl ersucht hatte. Die österreichischen Behörden lehnten ein Rückübernahmegesuch des Staatssekretariats für Migration (SEM) gleichwohl ab und verwiesen auf die Dublin-Zustän- digkeit Rumäniens. Die rumänischen Behörden stimmten der Übernahme des Ausländers im Dublin-Verfahren daraufhin zu. Entsprechend trat das SEM auf das Asylgesuch vom 4. September 2022 mit Verfügung vom 24. März 2023 nicht ein und wies A.__ nach Rumänien weg. Mit dem Vollzug der Wegweisung wurde der Kanton St. Gallen beauftragt. Die dage- gen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 5. Juli 2023 abgewiesen. Am 1. September 2023 teilte das Ausreise- und Nothilfezentrum (ANZ) Sonnenberg in Vil- ters-Wangs dem Migrationsamt mit, dass A.__ untergetaucht sei. Dieser wurde daraufhin im RIPOL ausgeschrieben. B. Am 24. September 2024 wurde A.__ im Kanton Aargau als Mitfahrer eines Lieferwagens kontrolliert. Dabei wies er sich mit einem als gestohlen gemeldeten deutschen Reisepass aus. Er gab an, am 20. September 2024 in die Schweiz eingereist zu sein, um ein Asylge- such zu stellen. Am 25. September 2024 ordnete das Migrationsamt des Kantons St. Gallen die Inhaftierung A.__s zwecks Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung nach Rumänien an. Er wurde im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) in Zürich inhaftiert. Am 4. Oktober 2024 reichte A.__, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, diese substituiert durch Rechtsanwalt Matthias Stauffacher, bei der Verwaltungsrekurskommis- sion ein Haftentlassungsgesuch ein. Für das Verfahren ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Das Migrationsamt beantragte am 7. Oktober 2024 die Abweisung des Entlassungsgesuchs. B 2024/200 2/12
Mit Entscheid vom 9. Oktober 2024 wies der Einzelrichter der Verwaltungsrekurskommis- sion die Gesuche um Haftentlassung (Ziffer 1 des Dispositivs) und unentgeltliche Rechts- verbeiständung (Ziffer 4 des Dispositivs) unter Verzicht auf die Erhebung amtlicher Kosten (Ziffer 3 des Dispositivs) ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Ziffer 2 des Dispositivs). Zur Begründung hielt er insbesondere fest, das Verhalten von A.__ habe darauf schliessen lassen, dass er sich der Durchführung der Wegweisung nach Rumänien entziehen wolle. Die Haftbedingungen im ZAA in Zürich erfüllten die ver- fassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben und der Ausländer sei hafterstehungsfä- hig. Die Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs sei recht- und verhältnismässig. Bei der erstmaligen Überprüfung einer Administrativhaft im Dublin-Verfahren bestehe zwar grundsätzlich ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Jedoch sei die finan- zielle Bedürftigkeit des Gesuchstellers nicht glaubhaft dargetan. C. A.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den Entscheid des Einzelrichters der Verwaltungs- rekurskommission (Vorinstanz) vom 9. Oktober 2024 mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, diese substituiert durch Rechtsanwalt Matthias Stauffa- cher, vom 14. Oktober 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er stellte den Antrag, es seien die Ziff. 1 und 4 des angefochtenen Entscheids aufzuheben, er sei aus der Haft zu entlassen und es sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen, eventualiter sei die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen, subeventualiter sei Ziff. 4 aufzuheben, Rechts- anwältin Lea Hungerbühler als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen und diese an- gemessen zu entschädigen, subsubeventualiter sei die Sache unter Aufhebung von Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz verzichtete am 16. Oktober 2024 auf eine Stellungnahme. Das Migrations- amt (Beschwerdegegner) teilte am 4. November 2024 mit, dass der Beschwerdeführer glei- chentags aus der Haft entlassen und zum Bezug der Nothilfe dem ANZ Sonnenberg in Vilters-Wangs zugewiesen worden sei. B 2024/200 3/12
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer, des- sen Gesuche um Aufhebung der Haftanordnung und Entlassung aus der Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens gemäss Art. 76a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, SR 142.20, AIG) bzw. um unentgeltliche Rechtsverbeiständung von der Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid abgewiesen worden sind, ist zur Erhebung der Beschwerde grundsätzlich befugt. Allerdings wurde der Beschwerdeführer mittlerweile aus der Haft entlassen. Die Be- schwerde an das Verwaltungsgericht setzt grundsätzlich ein aktuelles und praktisches In- teresse voraus (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 VRP). Im Bereich der Haft, insbesondere der Administrativhaft, ist ein solches in der Regel nicht mehr gegeben, wenn die inhaftierte Person vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts entlassen wurde (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1, 139 I 206 E. 1.2.1, 137 I 296 E. 4.2, 137 I 23 E. 1.3). Mit Blick auf die Einheit des Verfahrens (Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, SR 173.110, BGG) tritt das Verwaltungsgericht dennoch auf die Beschwerde ein, wenn der Betroffene rechtsgenügend begründet und in vertretbarer Weise ("griefs défendables") die Verletzung einer Garantie der EMRK rügt (vgl. BGE 147 II 49 E. 1.2.1; BGer 2C_562/2023 vom 7. No- vember 2023 E. 1.3.2). Dies ist vorliegend der Fall. In der Sache zu prüfen ist demnach das Eventualbegehren des Beschwerdeführers, es sei auch für den Fall der Haftentlassung die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen. Da diese Frage Auswirkungen auf die vorinstanzli- che Kostenregelung hat – volle ausseramtliche Entschädigung zulasten des Beschwerde- gegners oder Entschädigung durch den Staat aus unentgeltlicher Rechtsverbeistän- dung –, ist in der Begründung auch hierauf einzugehen. 1.2. Die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 9. Oktober 2024 wurde mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Darauf ist einzutreten. 2. 2.1. In der Beschwerde wird geltend gemacht, es habe an einem Haftgrund gefehlt. Das zweite B 2024/200 4/12
Asylgesuch des Beschwerdeführers sei entgegen der vorinstanzlichen Würdigung nicht missbräuchlich gestellt worden. Das Stellen eines Asylgesuchs innerhalb von drei Tagen nach der Einreise sei noch als unmittelbar anzusehen und habe damit nicht der Vereitelung des Wegweisungsvollzugs gedient. Zudem belege es, dass er sich den Behörden habe zur Verfügung halten wollen. Ferner sei die Haft unverhältnismässig gewesen. 2.2. 2.2.1. Die zuständige Behörde kann gestützt auf Art. 76a Abs. 1 AIG eine im Dublin-Verfahren weggewiesene Person zur Sicherstellung der Überstellung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürch- ten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a, "erhebliche Fluchtgefahr"), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschnei- dende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Die Bestimmung setzt inhaltlich Art. 28 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung um (BGer 2C_199/2018 vom 9. Juli 2018 E. 4.1 mit Hinweisen). 2.2.2. Als Fluchtgefahr bezeichnet Art. 2 lit. n der Dublin-III-Verordnung das Vorliegen von Grün- den im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass ein Gesuchsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, sich diesem durch Flucht entziehen könnte. Der Beschwerdeführer macht nicht gel- tend, Art. 76a Abs. 2 AIG setze den Haftgrund der "erheblichen Fluchtgefahr" in einer Art. 28 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung zuwiderlaufenden Weise um (vgl. dazu BGer 2C_199/2018 vom 9. Juli 2018 E. 3.2). Es ist damit für die Haftüberprüfung auf diese Be- stimmung abzustellen. 2.2.3. Art. 76a Abs. 2 AIG umschreibt die konkreten Anzeichen, welche befürchten lassen, die betroffene Person wolle sich der Durchführung der Wegweisung entziehen, abschliessend (BGE 142 I 135 E. 4.1). Eine Haftanordnung nach Art. 76a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 AIG verlangt das Vorliegen einer erheblichen Gefahr des Untertauchens (BGE 142 I 135 E. 4.2). Gemäss Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG ist unter anderem dann zu befürchten, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, wenn ihr Ver- halten in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Ein weiteres konkretes Anzeichen für die Befürchtung des Ent- zugs der Wegweisung ist nach Art. 76a Abs. 2 lit. f AIG gegeben, wenn sich die betroffene B 2024/200 5/12
Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält und ein Asylgesuch einreicht mit dem offensicht- lichen Zweck, den drohenden Vollzug einer Wegweisung zu vermeiden. Die Vorinstanz be- jahte das Vorliegen dieser beiden konkreten Anzeichen und schloss daraus auf das Vorlie- gen einer erheblichen Fluchtgefahr im Sinn von Art. 76a Abs. 1 lit. a AIG (vgl. E. 31 des angefochtenen Entscheids). 2.3. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich bei der polizeilichen Anhaltung vom
24. September 2024 mit einer als gestohlen gemeldeten Identitätskarte ausgewiesen hat, ist zu schliessen, dass er seine Identität gegenüber den Behörden auf unlautere Weise verschleiern wollte mit dem Ziel, sich einem Wegweisungsvollzug zu entziehen. Festzuhal- ten ist weiter, dass er nach dem negativen Asylentscheid im Sommer 2023 nicht pflichtge- mäss nach Rumänien ausreiste, sondern untertauchte. Sein in der Schweiz konkret an den Tag gelegtes Verhalten lässt darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen auch in Zukunft widersetzt, wenn er sich dadurch einen weiteren (illegalen) Aufenthalt si- chern kann. Damit hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, der Beschwerdeführer erfülle den Haftgrund von Art. 76a Abs. 2 lit. a AIG (konkrete Anzeichen lassen befürchten, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will). Ob weitere konkrete Anzeichen gestützt auf Art. 76a Abs. 2 it. f AIG vorhanden waren, kann daher offenbleiben. Die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Rechtsmissbräuchlich- keit seines (zweiten) Asylgesuchs stossen damit ins Leere. Ferner liessen sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden, womit die Haft auch verhältnis- mässig war. Der Grund für die Haftentlassung, die Ablehnung der Überstellung nach Rumänien durch die rumänischen Behörden, wurde erst am 29. Oktober 2024 gesetzt (vgl. act. 9) und war im Zeitpunkt der Haftanordnung bzw. Haftüberprüfung nicht vorhersehbar. Die Bestätigung des Haftbefehles durch die Vorinstanz erweist sich damit als rechtmässig. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft ist daher abzuweisen. 3. Zu befinden bleibt über die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch MLaw Lea Hungerbühler im vorinstanzlichen Verfahren (Ziff. 4 des Entscheiddispo- sitivs). 3.1. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, dass in Verfahren betreffend erstmalige Überprü- fung der Dublin-Haft Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung besteht. Es obliege jedoch grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine B 2024/200 6/12
Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und so weit als möglich zu belegen. Der Beschwerdeführer habe seine Mittellosigkeit einzig damit begründet, in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu dürfen. Dies allein bedeute noch nicht, dass er über keine finanziellen Mittel verfüge. Immerhin sei er in der Lage gewesen, seine Reise nach Europa mit dem Flugzeug anzutreten und Geld für Schlepper aufzuwenden. Ausser- dem sei er im Besitz eines iPhones und von Airpods, also Apple-Produkten, welche dem Premiumsegment zuzuordnen seien. Weiter sei überhaupt nicht belegt, wie er für seinen Lebensunterhalt aufkomme, den er seit rund zwei Jahren in Europa bestreite. Seine finan- zielle Bedürftigkeit sei somit nicht glaubhaft dargetan (vgl. E. 6a des angefochtenen Ent- scheids). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, aus den Akten gehe hervor, dass er mittellos sei. Er habe bei der Polizei angegeben, weder über Einkommen noch über Vermögen zu verfügen. In der heutigen Zeit sei der Besitz eines Smartphones üblich und für die Bewälti- gung des Alltags weitgehend notwendig. Es stellt keinen hinreichenden Indikator für finan- zielle Leistungsfähigkeit dar. Die Kosten für die Flucht seien sodann im Jahr 2022 entstan- den und heute nicht mehr relevant. Hinzu komme, dass ein Negativbeweis grundsätzlich nicht möglich sei. 3.2. In den Klagefällen, vor Verwaltungsrekurskommission, vor Versicherungsgericht und vor Verwaltungsgericht sowie wenn das Bundesrecht es vorschreibt, werden die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt (Art. 99 Abs. 1 VRP). Die Vorschriften der ZPO über die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ff. der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO) werden sachgemäss angewendet (Art. 99 Abs. 2 VRP). Nach Art. 117 ZPO wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn der Gesuch- steller bedürftig und das von ihm angestrebte Verfahren nicht aussichtslos ist. Soweit es zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist, hat er ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung besteht jedoch nicht voraussetzungslos. Nebst Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit ist die sachliche Gebotenheit (Notwendigkeit) der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im kon- kreten Fall entscheidend. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im Verfah- ren der erstmaligen richterlichen Prüfung der Dublin-Haft Anspruch auf einen unentgeltli- chen Rechtsbeistand (vgl. BGE 143 II 361 E. 3.2). B 2024/200 7/12
3.3. Gemäss Art. 9 Abs. 6 der Richtlinie 2013/33/EU sorgen die Mitgliedstaaten bei der erstma- ligen richterlichen Prüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft dafür, dass die Antragsteller unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch nehmen können, wobei die Rechtsberatung und -vertretung zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrens- dokumente und die Teilnahme an der Verhandlung im Namen des Inhaftierten vor den Jus- tizbehörden umfasst. Der Gesetzeswortlaut von Art. 9 Abs. 6 der Richtlinie 2013/33/EU er- öffnet, im Gegensatz zu Art. 26 Abs. 3 derselben Richtlinie, den einzelnen Staaten nicht die Möglichkeit, die unentgeltliche Rechtspflege vom Erfordernis einer konkreten Erfolgsaus- sicht des Rechtsmittels abhängig zu machen. Wortlaut und Zusammenhang des Gesetzes- textes legen somit nahe, dass Inhaftierte für die Haftüberprüfung Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege und Verbeiständung ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst haben. Die einzelnen Staaten können jedoch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Zusammenhang mit dem Haftprüfungsverfahren von der finanziellen Be- dürftigkeit des Antragstellers abhängig machen (Art. 9 Abs. 7 lit. a, Abs. 8 lit. b Richtlinie 2013/33/EU), sie durch spezifische, nach nationalem Recht zur Unterstützung von Antrags- stellern bestimmte Personen erbringen lassen (Art. 9 Abs. 7 lit. b Richtlinie 2013/33/EU) und sie nach finanziellen und/oder zeitlichen Kriterien begrenzen (Art. 9 Abs. 8 lit. a Richt- linie 2013/33/EU; vgl. zum Ganzen BGE 143 II 361 E. 3.2, mit Hinweisen). 3.4. Eine Partei gilt als bedürftig, wenn sie ausser Stande ist, neben den Gerichts- und notwen- digen Anwaltskosten für den notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Familie aufzu- kommen. Neben den Einkommens- sind auch die Vermögensverhältnisse einzubeziehen. Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (VerwGE B 2024/45 vom 29. April 2024 E. 4.1 mit Hinweisen). Kommt die gesuchstellende Partei ihren Obliegenheiten nicht nach, kann das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen werden (BGE 125 IV 161 E. 4a; R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2004, S. 226 f. und S. 233 f.). 3.5. Der Beschwerdeführer machte in seinem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung vor der Vorinstanz geltend, es liege auf der Hand, dass er nicht über die notwendigen Mittel verfüge, um für allfällige Kosten des Verfahrens aufzukommen, da er hier in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und sich momentan in Haft befinde. B 2024/200 8/12
Im Übrigen verfüge er über kein Vermögen (act. 7/1). In Verfahren betreffend Dublinhaft wird ohne gegenteilige Anhaltspunkte in der Regel von einer prozessualen Bedürftigkeit der inhaftierten Personen ausgegangen. Da diese über kein Aufenthaltsrecht verfügen, ist es ihnen verwehrt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer stammt aus Sri Lanka. Nach seinem Untertauchen im Herbst 2023 hielt er sich offenbar illegal in Nachbarländern auf, weshalb in Übereinstimmung mit seinen Vorbringen davon auszugehen ist, dass er keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachging und nicht über nennenswertes Vermögen verfügt. Diese Angaben machte er auch gegenüber der Regionalpolizei Aargau anlässlich seiner Festnahme (act. 7/5.144). Gemäss dem Ver- zeichnis der ihm abgenommenen Gegenstände war er bei seiner Verhaftung am 24. Sep- tember 2024 im Besitz eines IPhones sowie von nicht näher bezeichneten Airpods (act. 7/5.94), weshalb die Vorinstanz Zweifel an der behaupteten Bedürftigkeit hegte. Diesfalls hätte sie den Beschwerdeführer jedoch auf seine Mitwirkungsobliegenheit hinsichtlich der behaupteten Bedürftigkeit hinweisen und ihn auffordern müssen, Auskunft über seine finan- ziellen Verhältnisse zu erteilen, unter gleichzeitiger Androhung, dass bei Ausbleiben der erforderlichen Angaben sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbei- ständung abgewiesen werde. Die Abweisung des Gesuchs zufolge fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit ohne vorgängige Aufforderung und Hinweis auf die nachteiligen Folgen bei Säumnis stellt damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Es ist nicht von einer fehlenden Mitwirkung auszugehen, die beweisrechtliche Implikationen zeitigen könnte. Hinzu kommt, dass allein aus dem Besitz eines Mobiltelefons der Marke Apple und von Airpods nicht auf fehlende Mittellosigkeit geschlossen werden kann, zumal aus den Akten nicht hervorgeht, ob es sich bei den beanstandeten elektronischen Gegenständen um neu- ere oder ältere Exemplare handelt und überdies der Besitz eines IPhones in der heutigen Zeit in keiner Weise erlaubt, Rückschlüsse auf die Vermögenssituation einer Person zu ziehen. Bargeld trug der Beschwerdeführer im Übrigen keines auf sich. Ebenso steht der Umstand, dass der Beschwerdeführer mittels Flugzeugs und mithilfe von Schleppern nach Europa gelangte, der Annahme der Mittellosigkeit nicht entgegen. Jene Kosten fielen Ende des Jahres 2021 an. Massgebend für den Entscheid betreffend Gewährung der unentgelt- lichen Rechtsverbeiständung sind indessen die heutigen finanziellen Verhältnisse. 3.6. Insgesamt ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren erfüllt waren (Be- dürftigkeit und Notwendigkeit der Vertretung); der Beschwerdeführer hatte gestützt auf Art. 99 Abs. 2 VPR in Verbindung mit Art. 117 ff. ZPO entsprechend Anspruch darauf, dass ihm die Vertretung durch die von ihm mandatierte Rechtsvertreterin im vorinstanzlichen Haftprüfungsverfahren gewährt wird. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer somit die B 2024/200 9/12
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Lea Hunger- bühler zu Unrecht verweigert. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen und dem Be- schwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren Rechtsanwältin MLaw Lea Hungerbühler, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 3.7. Der Staat hat die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers für die ausseramtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu entschädigen. Wird vor Verwaltungsrekurskommission die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt, gelangt die staatliche Honorarordnung für die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens der Verwaltungsrechtspflege zur Anwendung (Art. 30 lit. b Ziff. 2 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, AnwG). Bei unentgeltli- cher Prozessführung wird das Honorar um einen Fünftel herabgesetzt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor dem Einzelrichter im Ver- waltungsjustizverfahren pauschal CHF 1'000 bis CHF 7'500 (Art. 22 Abs. 1 lit. c der Hono- rarordnung, sGS 963.75, HonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Be- teiligten, bemessen (Art. 19 HonO). 3.8. Die Rechtsvertreterin hat im vorinstanzlichen Verfahren eine Kostennote eingereicht, worin ausgehend von einem Aufwand von 5.4 Stunden à CHF 220 (Anwalt) und 0.4 Stunden à CHF 110 (Praktikant) ein Honorar von CHF 1'232 sowie Barauslagen von CHF 15.80 (ohne Mehrwertsteuer) geltend gemacht wurden (act. 7/2.3), was angemessen erscheint. Bei ei- nem zufolge unentgeltlicher Rechtspflege um einen Fünftel gekürzten Stundenansatz ergibt sich somit ein Honorar von CHF 1'160 (5.8 Stunden à CHF 200) zuzüglich der geltend ge- machten effektiven Barauslagen von CHF 15.80. Ein Antrag auf Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht gestellt (vgl. Art. 29 HonO). Die Rechtsvertreterin darf von ihrem Mandanten kein zusätzliches Honorar fordern (Art. 11bis HonO). Der Beschwerdeführer ist zur Nach- zahlung der Kosten aus unentgeltlicher Rechtspflege und Rechtsverbeiständung an den Staat verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 123 Abs. 1 ZPO). 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde, teilweise gutzuheissen und Ziffer 4 des angefoch- tenen Entscheids der Vorinstanz vom 9. Oktober 2024 aufzuheben. Das Gesuch um unent- geltliche Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren ist gutzuheissen und Rechts- anwältin MLaw Lea Hungerbühler, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestim- men. Der Staat hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus unentgeltlicher B 2024/200 10/12
Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren mit CHF 1'175.80 (inkl. Barauslagen) zu entschädigen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1. Auf die Erhebung amtlicher Kosten ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). 5.2. Bei diesem Verfahrensausgang – hälftiges Obsiegen – sind keine ausseramtlichen Kosten zu entschädigen (Art. 98 und Art. 98bis VRP). 5.3. Auch im heutigen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer prozessual bedürftig ist. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfah- ren ist deshalb zu entsprechen und Rechtsanwältin MLaw Lea Hungerbühler, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestimmen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh- rers hat eine Kostennote eingereicht, worin ausgehend von einem Aufwand von 6.4 Stun- den à CHF 220 (Anwalt) und 0.6 Stunden à CHF 110 (Praktikant) ein Honorar von CHF 1'474 sowie Barauslagen von CHF 15.80 geltend gemacht werden (act. 2/4). Ange- sichts des Umstands, dass in der Beschwerde hauptsächlich dieselben Vorbringen wie im vorinstanzlichen Verfahren gemacht werden, rechtfertigt sich eine pauschale um einen Fünftel gekürzte Entschädigung in der Höhe von CHF 1'000 (vgl. Art. 19, Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO). Hinzu kommen die effektiven Barauslagen von CHF 15.80. Mangels Antrags ist die Mehrwertsteuer nicht hinzuzurechnen (Art. 29 HonO). Die Rechtsvertreterin darf von ihrem Mandanten kein zusätzliches Honorar fordern (Art. 11bis HonO). Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Kosten aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung an den Staat ver- pflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 123 Abs. 1 ZPO). B 2024/200 11/12
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Aufhebung von Ziff. 4 des Entscheids der Vorinstanz vom 9. Oktober 2024 wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren gutgeheissen und Rechtsanwältin MLaw Lea Hungerbühler, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestimmt. Der Staat entschädigt die Rechtsver- treterin aus unentgeltlicher Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren mit CHF 1'175.80 (ohne Mehrwertsteuer). Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Auf die Erhebung amtlicher Kosten wird verzichtet. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren wird gut- geheissen und Rechtsanwältin MLaw Lea Hungerbühler, Zürich, als unentgeltliche Rechts- beiständin bestimmt. Der Staat entschädigt die Rechtsvertreterin aus unentgeltlicher Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'015.80 (ohne Mehrwertsteuer). B 2024/200 12/12